Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen zur Regelung der Geschäftsbeziehung zwischen der ViveLaCar GmbH („ViveLaCar“) und dem Abonnenten. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Buchung von Abo-Angeboten, die zwischen ViveLaCar und Abonnenten über die Webseite business.vivelacar.com sowie über mobile Applikationen, z. B. die ViveLaCar-App, zustande kommen.
1. Inhalt
Inhalt der Buchung von Abo-Angeboten ist die von ViveLaCar angebotene Mobilitätslösung, welche dem Abonnenten in einem Mobilitätspaket für eine pauschale Monats- und Kilometergebühr die Nutzung eines Fahrzeugs für den Mindestzeitraum von mindestens 6 Monaten bei fehlender Laufzeitbestimmung und darüber hinaus ermöglicht („Auto-Abo“ / vgl. Ziffer 4.7 und Ziffer 15).
Diese All-inclusive-Monatsgebühr beinhaltet als Pauschale neben der Fahrzeugnutzung auch die Kosten für die Zulassung, die Bezahlung der Jahresprämie für Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, die Kfz-Steuer, die Rundfunkgebühren, die Wartungs- und Verschleißreparaturen, die witterungsbedingte Bereifung sowie Inspektionen nach den nachstehenden Bedingungen.
2. Buchung und Vertragsschluss
2.1 Das auf der Homepage von ViveLaCar angezeigte Fahrzeugsortiment und die einzelnen Fahrzeuge stellen keine rechtlich bindenden Angebote von ViveLaCar dar. Die dargestellten Fahrzeuge sowie die dazugehörigen Daten und Informationen dienen dazu, dem potenziellen Abonnenten die Abgabe eines verbindlichen Angebots an ViveLaCar zu ermöglichen. ViveLaCar behält sich ausdrücklich das Recht vor, einzelne Angebote anzunehmen oder abzulehnen.
2.2 Die Buchung eines Auto-Abos erfolgt online über die Internetseite von ViveLaCar business.vivelacar.com. Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnements ist eine positive Kreditprüfung durch ViveLaCar, eine Abfrage bei der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, 41460 Neuss, der SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, oder der CRIF GmbH, Leopoldstraße 244, 80807 München, sowie die Prüfung eines gültigen Führerscheins der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse, die Prüfung eines Identitätsdokumentes (Vorder- und Rückseite) durch die ID now GmbH Auenstraße 100, 80469 München und die Zahlung einer Sicherheitsleistung des Abonnenten. Diese ist vom Abonnenten durch die gewählte Zahlungsmethode auf ein von ViveLaCar benanntes Kautionskonto zu leisten.
2.3 Der Abonnent ist verpflichtet, einen Zahlungsweg anzubieten, der ViveLaCar einen automatische Geldeinzug ermöglicht. Sollte ein Abonnent beispielsweise seine Einzugsermächtigung zurückziehen, muss der Abonnent unverzüglich eine alternative automatische Zahlungsmethode bereitstellen. Eine Änderung der Zahlungsmethode ist über das Kundenkonto möglich.
2.4 Der Abonnent hat zunächst die Möglichkeit, einzelne Auto-Abos auf der Webseite, beim ViveLaCar-Partner oder in der App unverbindlich anzufragen.
2.5 Der verbindliche Vertrag unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen kommt erst zu Stande, wenn ViveLaCar dem Abonnenten eine finale Buchungsbestätigung in Textform (§ 126b BGB) zuschickt. Die nach Übermittlung der Buchungsanfrage an den Abonnenten versandte Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme der Buchungsanfrage durch ViveLaCar dar. ViveLaCar behält sich vor, einen Vertragsschluss bzw. das entsprechende Angebot bei negativer Kreditprüfung ohne weitere Begründung abzulehnen.
2.6 Die Buchung eines Fahrzeugs im Abo kann nur mit einem Vorlauf von maximal 30 Tagen zum gewünschten Übergabetermin vorgenommen werden, sofern sich das Datum der Verfügbarkeit eines Fahrzeugs nicht seitens ViveLaCar verlängert.
2.7 Der Abonnent verpflichtet sich die Daten zum Fahrzeug und die weiteren Daten der Bestellung und des Vertrages spätestens bei der Übergabe des Fahrzeugs zu überprüfen und, falls notwendig, Unstimmigkeiten, sich Widersprechendes oder Ähnliches ohne schuldhaftes Zögern der ViveLaCar zu melden. Meldet der Abonnent solche Umstände nach seiner Kenntniserlangung nicht unverzüglich der ViveLaCar, so genehmigt er das Fahrzeug und die damit verbundenen Daten. Die Meldung gegenüber ViveLaCar hat über das Kundenportal zu erfolgen. Erfolgt eine Meldung per E-Mail trägt der Abonnent das Risiko der Zustellung. Eine fehlende Meldung, obwohl eine solche aus offensichtlichen Gründen angezeigt und möglich war, geht zu Lasten des Abonnenten (vgl. Ziffer 10).
3. Abonnenten, nutzungsberechtigte Fahrer
3.1 Abonnenten können Privat- und Firmenabonnenten mit Wohn- bzw. Firmensitz in der Bundesrepublik Deutschland sein. Ein Vertragsabschluss ohne einen solchen Wohn- oder Firmensitz ist ausgeschlossen. Das Fahrzeug darf nur vom Abonnenten und zusätzlich von den in der jeweiligen Buchungsvereinbarung angegebenen Fahrern geführt werden, die vor Vertragsabschluss zu benennen sind („nutzungsberechtigte Fahrer“). Bei Firmenabonnenten darf das Fahrzeug ausschließlich von den als nutzungsberechtigten Fahrern angegebenen natürlichen Personen geführt werden.
3.2 Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus dem Auto-Abo einschließlich dieser AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Auf Anfrage kann der Kreis der nutzungsberechtigten Fahrer erweitert werden, sofern ViveLaCar in Textform zugestimmt hat.
3.3 Nutzungsberechtigte Fahrer müssen mindestens 18 Jahre alt und dürfen nicht älter als 75 Jahre sein und seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer zur Führung eines Fahrzeugs erforderlichen, in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sein und alle darin gegebenenfalls enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllen.
3.4 Fahrer zwischen dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres dürfen das Fahrzeug nur nach Meldung der Personendaten nutzen. Bei Fahrern zwischen dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fällt eine zusätzliche Gebühr pro Fahrer und pro Monat an, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist.
Bei Fahrern zwischen dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und einer Fahrpraxis unter 3 Jahren ist die Motorleistung auf weniger als 99 kW begrenzt. Fahrer, die älter als 18 Jahre sind und seit weniger als 3 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, unterliegen denselben Beschränkungen.
Bei Fahrzeugen mit einer Motorleistung von mehr als 210 kW müssen alle nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigten Dritte ein Mindestalter von 27 Jahren erreicht haben und mindestens 5 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
3.5 Die Anzahl der nutzungsberechtigten Fahrer ist je nach gewähltem Schutzpaket beschränkt und kann dem jeweils gültigen Preisblatt entnommen werden. Auch jeder weitere Fahrer ist ViveLaCar mit den Personendaten und einem Scan des Führerscheins zu melden. Für jeden Fahrer gelten die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze. Fahrer, die über die im jewei-ligen Paket erlaubte Anzahl hinausgehen, sind nicht erlaubt.
3.6 ViveLaCar ist jederzeit während der Laufzeit des Auto-Abos berechtigt, bei dem Abonnenten, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, eine Führerscheinkontrolle auf elektronischem Wege durchzuführen, d.h. eine aktuelle Kopie der gültigen Fahrerlaubnis anzufordern, zu deren unverzüglicher Übersendung der Abonnent verpflichtet ist.
3.7 Abonnenten haben eigenständig vor Fahrtantritt zu prüfen, ob der jeweilige nutzungsberechtigte Fahrer oder nutzungsberechtigte Dritte fahrtauglich ist, sich im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis befindet und die Voraussetzung nach Ziffer 3.3 erfüllt. Darüber hinaus hat der Abonnent dafür Sorge zu tragen, dass ViveLaCar jederzeit darüber Auskunft erteilt werden kann, wer als nutzungsberechtigter Fahrer zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug genutzt hat.
3.8 ViveLaCar behält sich vor, die Fahrzeugübergabe von der Übersendung einer aktuellen Führerscheinkopie und einer Ausweiskopie von nutzungsberechtigten Fahrern abhängig zu machen. Sollte ein nutzungsberechtigter Fahrer oder nutzungsberechtigter Dritter die persönlichen Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser AGB nicht erfüllen, bleiben die vertraglichen Pflichten des Abonnenten, insbesondere die Bezahlung der Monatsgebühr zuzüglich der Mindest-Kilometer, hiervon unberührt. Im Übrigen bleibt die Pflicht zur Bezahlung der Monatsgebühr zuzüglich der Mindest-Kilometer auch bestehen, wenn der Abonnent die Voraussetzungen der Ziffer 3.3 nach Vertragsschluss nicht mehr erfüllt. Hierdurch wird automatisch die Kündigungsfrist ausgelöst (siehe Ziffer 15).
Der Abonnent und jeder nutzungsberechtigte Fahrer verpflichtet sich, ViveLaCar unverzüglich über den Verlust der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder die Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins anzuzeigen und das Führen des Fahrzeugs während dieser Zeit strikt zu unterlassen.
3.9 Der Abonnent hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten aus diesen AGB auch von den nutzungsberechtigten Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden. Vorbehaltlich des nach der Buchung bestehenden Kfz-Versicherungsschutzes, der auch zugunsten von nutzungsberechtigten Fahrern besteht, haftet der Abonnent für nutzungsberechtigte Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte wie für eigenes Verschulden, d.h. er muss sich deren schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen.
3.10 Der Abonnent ist verpflichtet, eine Änderung seiner Daten (Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung), einen Arbeitgeberwechsel, eine erhebliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse, umgehend anzuzeigen und auf Anforderung jederzeit Auskunft über nutzungsberechtigte Dritte, die das Fahrzeug führen oder geführt haben, zu erteilen.
4. Im Auto-Abo enthaltene Leistungen
4.1 Gegen eine monatliche Abo-Gebühr sowie Kilometer-Kosten wird das ausgewählte Fahrzeug dem Abonnenten für die Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Zulassungskosten, die Kfz-Versicherung für Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoversicherung, die Kfz-Steuer, die Rundfunkkosten und die Kosten für Wartungs- und Verschleißreparaturen, witterungsbedingte Bereifung und Inspektionen sowie die Hauptuntersuchungen, bei Firmenabonnenten einschließlich UVV-Prüfung, sind in den Gesamt-Monatskosten enthalten.
Das ausgewählte Fahrzeug ist am Firmensitz des ViveLaCar-Partners oder von ViveLaCar selbst zugelassen. Vor Überlassung des Fahrzeugs, spätestens jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs, erhält der Abonnent die Zulassungsbescheinigung Teil I.
Die Kosten für sämtliche während der Laufzeit des Abonnements gemäß der vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderlichen Wartungs- und Verschleißarbeiten sowie Kosten für die Hauptuntersuchung werden von Vi-veLaCar übernommen.
Für Kunden mit dem Schutzpaket Smart ist während der Werkstattaufenthalte aufgrund von Unfällen oder Pannen eine Ersatzmobilität in Form eines Fahrzeugs der Economyklasse für bis zu vier Wochen inklusive. Kunden mit dem Schutzpaket Premium erhalten während sämtlicher Werkstattaufenthalte, einschließlich Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen sowie Pannen, Anspruch auf Ersatzmobilität durch ViveLaCar in Form eines Fahrzeugs der Economyklasse für bis zu vier Wochen.
4.2 Ebenso stellt ViveLaCar die ganzjährige Bereifung, verschleißbedingte Reifenwechsel sowie gegebenenfalls zweimal jährlich nach freiem Ermessen abhängig vom Einsatzort des Fahrzeugs einen witterungsbedingten Reifenwechsel sicher. Die Auswahl von Größe, Fabrikat und Material von Reifen und Felgen obliegt ViveLaCar (vgl. Ziffer 7.10.).
Im Abo-Angebot nicht enthalten ist der Verbrauch von Betriebsflüssigkeiten aller Art (z. B. Kraftstoffe, AdBlue, Scheibenwischwasser, Motoröl). Diese Kosten müssen vom Abonnenten getragen werden und erforderliche Betriebsflüssigkeiten nach der Betriebsanleitung des Fahrzeugs aufgefüllt werden, die Haftung des Abonnenten für fehlerhafte Bedienung bleibt unberührt. Bei Aufleuchten der jeweiligen Kontrollleuchten sind die angezeigten Maßnahmen durch den Abonnenten unverzüglich durchzuführen, um Schaden vom Fahrzeug abzuwenden. ViveLaCar behält sich die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche bei Schadenseintritt am Fahrzeug ausdrücklich vor.
Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst wird das jeweils gebuchte Fahrzeug beim zuständigen Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für den Abonnenten anmelden und entrichtet die Rundfunkkosten für das jeweils gebuchte Fahrzeug bei Fälligkeit.
4.3 ViveLaCar schließt für das Fahrzeug eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung zugunsten des Abonnenten ab, die den Abonnenten, die nutzungsberechtigten Fahrer und nutzungsberechtigte Dritte als versicherten Personenkreis einschließen. Es gelten die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung des Versicherers, die dem Abonnenten vor Abschluss der Buchung zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe der Selbstbeteiligung für Vollkasko- und Teilkaskoschäden ist dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen und hängt vom gebuchten Schutzpaket ab.
4.4 Im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Abo-Vertrages wird der Abonnent automatisch zur versicherten Person in einem Gruppenversicherungsvertrag zwischen ViveLaCar und dem Versicherer. Die versicherungsvertraglichen Rechte und Pflichten des Abonnenten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen.
Nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung besteht insbesondere kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Abonnent oder der nutzungsberechtigte Fahrer vorsätzlich herbeiführt („Versicherungsausfall“). Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird nach den Grundsätzen einer Voll- und Teilkaskoversicherung die Versicherungsleistung in einem der Schwere des abonnentenseitigen Verschuldens entsprechenden Verhältnisses gekürzt.
Ist der vorgenannte Versicherungsausfall oder die Leistungskürzung der Voll- und Teilkaskoversicherung auf das Verhalten eines nutzungsberechtigten Fahrers zurückzuführen, haftet der Abonnent für die fehlende Deckung. Für das Auto-Abo-Fahrzeug besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Vorgaben des PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) entspricht.
Der Abonnent ist berechtigt, für jeden Schadensfall die Haftpflichtversicherung (z.B. Beschädigung eines Fremdfahrzeugs), die Teilkaskoversicherung (z.B. bei Steinschlag oder Glasbruch) und die Vollkaskoversicherung (z.B. eigenverschuldeter Unfallschaden, Vandalismus, Parkrempler) in Anspruch zu nehmen. Pro Schadensfall ist der Abonnent verpflichtet, die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Selbstbeteiligung für die Teil- oder Vollkaskoversicherung zu entrichten, die sich nach dem gebuchten Schutzpaket richtet, und hat in jedem Schadensfall das in Ziffer 10 der AGB beschriebene Vorgehen zur Schadensmeldung und Schadensregulierung einzuhalten. Bei Schadenshöhen, welche im einzelnen Schadensfall die jeweiligen Selbstbeteiligungen der Teil- oder Vollkaskoversicherung nicht überschreiten, trägt der Abonnent unmittelbar die anfallenden Reparaturkosten. Die Durchführung von Reparaturen, die Abstimmung zwischen ViveLaCar und dem Abonnenten und die Freigabe richten sich nach Ziffer 7.8 der AGB.
Es besteht die Möglichkeit, vom kostenlosen Schutzpaket Basic abzuweichen und ein Paket Smart oder Premium hinzuzubuchen. Die Kosten und Inhalte sind dem Preisblatt zu entnehmen. Der Abonnent hat nur bei Buchungsabschluss die Möglichkeit, ein Schutzpaket zu wählen. Später ist nur eine Herabstufung möglich.
4.5 Mehrkilometer werden zu den angegebenen km-Kosten wie nachfolgend beschrieben abgerechnet. Der Abonnent kann monatlich das km-Paket wechseln, sofern in seinem ausgewählten Auto-Abo-Angebot die gewünschten Kilometerpakete vorhanden sind und angeboten werden. Kilometerpakete richten sich je nach Abo und Angebot. Wurde das Ende der Abo-Laufzeit erreicht, verfallen die, bis zur Fahrzeugrückgabe, angesammelten Minder-Kilometer. Der Abonnent hat keinerlei Anspruch auf jegliche Form der Vergütung derselben. Die Kilometerabrechnung erfolgt grundsätzlich zum Ende der Abo-Laufzeit. ViveLaCar behält sich jedoch vor, im Einzelfall einen Abschlag auf die gefahrenen Mehrkilometer zu fordern, insbesondere dann, wenn die entsprechenden Telemetriedaten einen deutlichen Mehrkilometeraufwand ergeben, ein solcher aus einem Werkstattaufenthalt ersichtlich ist oder ViveLaCar im Einzelfall eine Bilddokumentation vom Kilometerstand fordert. Sollte es während der Abo-Laufzeit zu einem oder mehreren Paketwechseln gekommen sein, werden etwaig angelaufene Mehrkilometer zu einem Mittelwert abgerechnet.
4.6 ViveLaCar behält sich gem. den vorstehenden Ausführungen vor:
a. den Abonnenten während der Abo-Laufzeit zu kontaktieren und nach Kilometerständen auf dem Tacho ggf. mit Bild zu fragen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Auskunftsverlangen in Textform/Bild unverzüglich nachzukommen.
b. dem Kunden nach Abgleich von km-Ständen nach übermittelten Fahrzeug-/Tacho-Daten bzw. mit den über die Telemetrie gemeldeten km-Ständen, die gefahrenen Mehrkilometer wie unter Ziffer 4.5 zu berechnen.
4.7 ViveLaCar hat grundsätzlich die Möglichkeit nach frühestens 6 Monaten Abo-Laufzeit das Abo-Fahrzeug gegen ein vergleichbares, in der gleichen Fahrzeugklasse befindliches, von gleicher Art und Güte geprägtes oder höherwertiges Fahrzeug auszutauschen, ebenda unter Beibehaltung der übrigen Vertragspflichten, sofern ViveLaCar ein berechtigtes Interesse am Austausch hat und die berechtigten Interessen des Abonnenten berücksichtigt werden. Das Recht zum Austausch des Fahrzeugs hat ViveLaCar auch vor Ablauf von 6 Monaten, wenn der ViveLaCar-Partner das Fahrzeug nicht mehr zur Verfügung stellen kann, da der ViveLaCar-Partner das Fahrzeug aus berechtigten Interessen zurückfordert. ViveLaCar bietet nach Möglichkeit dem Abonnenten ein anderes Fahrzeug dieser Fahrzeugklasse mit gleicher Art und Güte an. Dem Abonnenten steht es frei, ein solches Angebot anzunehmen. Bei Nichtannahme haben beide Parteien die Möglichkeit, ihr Sonderkündigungsrecht auszuüben.
Dem Abonnenten wird der notwendige Austausch 14 Tage vor dem Austausch angekündigt. Zur Abholung des Fahrzeuges und der Übergabe eines anderen Fahrzeuges werden Ort und Zeit separat vereinbart. Mehrkosten entstehen dem Abonnenten durch diesen Austausch nicht.
Ein Rückforderungsrecht hat ViveLaCar insbesondere auch dann, wenn das Fahrzeug durch den Hersteller oder den ViveLaCar-Partner zurückgerufen wird. Insbesondere auch dann, wenn ViveLaCar den Rückruf nicht zu vertreten hat oder aus anderen gewichtigen Gründen. ViveLaCar ist nicht verpflichtet, einen Nachweis für den Rückruf zu erbringen.
Ein berechtigtes Interesse ist auch gegeben, wenn der Abonnent mit dem Fahrzeug in 12 Monaten mehr als 30.000 km gefahren ist oder der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst das Abo-Fahrzeug im Rahmen seines Kfz-Handels verkaufen kann und das Fahrzeug zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrages an den Käufer übergeben muss. Ferner besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Partner aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere im Fall von Zahlungsverzug gegenüber seinem Finanzierungsinstitut zur Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet ist. Der Austausch erfolgt in diesem Fall durch einen von dem Finanzierungsinstitut benannten dritten ViveLaCar-Partner, der kurzfristig bereit ist, ein vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Das Finanzierungsinstitut ist dann für den Empfang des ursprünglichen Fahrzeugs berechtigt.
Vergleichbar ist ein Fahrzeug, wenn alle signifikanten Ausstattungsmerkmale unverändert bleiben. Signifikante Ausstattungsmerkmale sind: Fahrzeugmarke und- typ, Motorleistung mit einer zulässigen Abweichungstoleranz von 10 %, Getriebeart, Kraftstoff, Karosserieart (Kombi, Limousine etc.), Anzahl der Sitze und Türen. Macht der ViveLaCar-Partner von diesem Recht Gebrauch, so hat er dies ViveLaCar spätestens 30 Tage vor dem avisierten Austauschtermin in Textform anzuzeigen. Der Abonnent und ViveLaCar müssen dem Austausch zustimmen. Der Austausch kann am Geschäftssitz des ViveLaCar-Partners oder an einem sonstigen vereinbarten Ort stattfinden. Die Kosten für den Fahrzeugtausch hat der ViveLaCar-Partner zu tragen.
5. Fahrzeugübergabe, Schäden am Fahrzeug
5.1 Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst wird dem Abonnenten die Bereitstellung des gebuchten Fahrzeugs unverzüglich anzeigen und einen Übergabetermin und einen Übergabeort vereinbaren. Ändert der Abonnent den Übergabeort weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Auslieferungsdatum, werden die dadurch entstandenen Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschal, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Ist in der Buchungsvereinbarung nichts anderes vereinbart, holt der Abonnent das Fahrzeug am mitgeteilten Übergabeort auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin ab. Der Abonnent oder eine von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person (nur nach vorheriger Absprache und Freigabe durch ViveLaCar in Sonderfällen möglich) muss am Übergabeort, bei Lieferung am Lieferort, eine zur Führung des Fahrzeugs berechtigte, in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, sofern dieser auch die aktuelle Anschrift des Abholenden beinhaltet, vorlegen. Der Führerschein und der Ausweis werden im Original bei Fahrzeugübergabe geprüft. Andernfalls darf das Fahrzeug nicht übergeben werden.
5.2 Das Fahrzeug wird in einem verkehrssicheren Zustand und mindestens so viel betankt bzw. geladen (bei Elektrofahrzeugen) übergeben, dass 100 km gefahren werden können. Mit Auslieferung des Fahrzeugs und damit verbundener protokollierter Unterschrift des Abonnenten oder des von ihm zur Abholung Bevollmächtigten, erfolgt der Gefahrübergang an den Abonnenten. § 300 BGB (Gefahrübergang zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs durch den Abonnenten) bleibt von dieser Regelung unberührt. Überschreitet der ViveLaCar-Partner aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Lieferzeitpunkt um mehr als 2 Wochen, hat der Abonnent das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Buchungsvereinbarung. Bei Auslieferungen von Fahrzeugen ist diese außerordentliche Kündigung ausgeschlossen. Etwaige Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und die Kosten des Startpakets (Ziffer 11) werden dem Abonnenten hierbei erstattet.
5.3 Nimmt der Abonnent oder die von ihm zur Annahme des Fahrzeugs ermächtigte Person das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin am Übergabeort oder Lieferort nicht an oder darf dem Abonnenten bzw. der von ihm zur Annahme ermächtigten Person das Fahrzeug aus den voranstehenden bezeichneten Gründen (s. Ziffer 5.1) am vereinbarten Übergabetermin nicht übergeben werden, werden die dadurch entstanden Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Für jede weitere gescheiterte Übergabe werden die dadurch entstanden Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Die Kosten werden dem Abonnenten nicht in Rechnung gestellt, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der Übergabe oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.
5.4 Bei der Übergabe wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter des ViveLaCar-Partners gemeinsam mit dem Abonnenten oder seinem Bevollmächtigten besichtigt und eventuelle Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit des Zubehörs. Dieses Protokoll wird mit den getroffenen Feststellungen vom Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet. Ist der Abonnent oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken. Eine nachträgliche Reklamation ist ausgeschlossen.
5.5 Für den Fall, dass die Kaution vor Beginn des Abonnements nicht eingezogen bzw. bezahlt werden kann oder das Fahrzeug nicht am vereinbarten Abholdatum abgeholt oder vom Dienstleister übernommen wird, obwohl dieser bereits bei beim Abonnenten ist, behält sich ViveLaCar das Recht vor, eine Strafgebühr in Höhe von drei Abo-Raten, mindestens jedoch eine Pauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist zu erheben und den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen sofort zu kündigen.
6. Fahrzeugrücknahme
6.1 Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst wird dem Abonnenten die Abholung des gebuchten Fahrzeugs unverzüglich anzeigen und einen Abholtermin und einen Abholort vereinbaren. Ändert der Abonnent den Abholort weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Abholdatum, werden die dadurch entstandenen Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Ist in der Kündigung nichts anderes vereinbart, gibt der Abonnent das Fahrzeug am mitgeteilten Abgabeort auf eigene Kosten zum vereinbarten Termin ab. Für jede Rücklieferung durch einen Dienstleister wird eine Aufwandspauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist berechnet. Für Elektrofahrzeuge gilt die Rücklieferpauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist nur bis zu einer Entfernung von 200 km. Darüber erfolgt die Abholung lediglich auf Anfrage zu tatsächlich entstandenen Kosten.
Scheitert die Rückgabe des Fahrzeugs aus Gründen, die der Abonnent zu vertreten hat, werden die dadurch entstanden Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Für jeden weiteren Ersatztermin werden die dadurch entstanden Kosten, mindestens aber eine Mehraufwandspauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist zzgl. sonstiger Kosten (Tank-/bzw. Laderechnungen, Wartezeiten etc.) dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Die Kosten werden dem Abonnenten nicht in Rechnung gestellt, wenn der Abonnent das Fehlschlagen der ersten Abholung oder das Fehlschlagen des jeweiligen Ersatztermins nicht zu vertreten hat. Der Abonnent kann zudem nachweisen, dass kein Schaden oder ein wesentlich niedriger als die Pauschale eingetreten ist.
6.2 Bei Rückführung von Fahrzeugen (Gefahrenübergang) wird das jeweilige Fahrzeug durch einen sachkundigen Mitarbeiter des ViveLaCar-Partners besichtigt und eventuelle Schäden werden in einem Protokoll festgehalten. Dies gilt auch für die Vollständigkeit des Zubehörs. Dieses Protokoll wird mit den getroffenen Feststellungen vom Abonnenten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet. Ist der Abonnent oder dessen Bevollmächtigter mit den Feststellungen oder Teilen hiervon nicht einverstanden, ist dies im Protokoll zu vermerken. Bei der Rückführung von Fahrzeugen durch einen Dienstleister ist das Rückgabeprotokoll vorbehaltlich einer finalen Begutachtung durch den ViveLaCar-Partner.
Entscheidend für die abschließende Bewertung des Fahrzeugs bei Rückgabe ist, wenn bei Rückgabe keine Einigung über den Fahrzeugzustand erzielt werden kann, ein durch ViveLaCar oder dessen Partner beauftragtes Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen wie bspw. TÜV SÜD, Dekra, SZU oder GTÜ. Das Recht zur Geltendmachung von bei der Rückgabe nicht zu erkennenden Schäden oder Mängeln bleibt davon unberührt.
6.3 Ist das Fahrzeug bei Rücknahme oder bei Begutachtung nicht in einem einwandfreien, vollständigen, der vertragsmäßigen Fahrleistung entsprechenden, verkehrs- und betriebssicheren Zustand (siehe auch Rücknahme-Check, u.a. außen gewaschen, innen gereinigt und mindestens so viel betankt bzw. geladen (bei Elektrofahrzeugen) übergeben, dass 100 km gefahren werden können sowie ggf. gereinigte Zweitbereifung) oder nicht mit sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Unterlagen (insbesondere Zulassungsbescheinigung Teil I, Service-Heft) sowie Zubehör an den ViveLaCar-Partner zurückgegeben oder können die vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen nicht nachgewiesen werden, so ist der Abonnent zum Ausgleich des entstandenen Schadens verpflichtet. Daneben fällt eine Mehraufwandspauschale an, welche dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist. Sollte es zu Verlust oder Beschädigung von im Folgenden aufgezählten Gegenständen kommen, wird zuzüglich zu den Kosten für den Schadensersatz, eine Mehraufwandspauschale erhoben, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist:
Fahrzeugschlüssel
Ladekabel E-Auto
Fahrzeughandbuch
Ersatzrad
Reifenreparaturkit
Bordwerkzeug
Gepäckraumabdeckung
Trenn-Netz
Fußmatten
Windschott (Cabrio)
Navi-CD/SD-Card
Abnehmbare Anhängerkupplung
Erste-Hilfe-Kasten
Warndreieck
Warnweste
Servicegebühr Schaden
6.4 Weist das Fahrzeug Mängel oder Schäden auf, die nicht auf normale Alterung oder vertragsgemäße Abnutzung zurückzuführen sind, oder entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften der StVZO haftet der Abonnent ViveLaCar gegenüber nicht, soweit diese Schäden von den vorhandenen Versicherungen abgedeckt sind (die Eigenbeteiligung ausgenommen). Keine Ausgleichspflicht besteht für vertragsgemäße Gebrauchsspuren, die für Alter und Kilometerleistung angemessen sind, sowie für Zustände, die belegbar durch das Übergabeprotokoll bereits bei Übergabe an den Abonnenten vorhanden waren; gemeint sind sogenannte Vorschäden.
6.5 Wird bei Rücknahme des Fahrzeuges keine Einigung über die Höhe der Reparaturkosten bzw. des Minderwerts erzielt, wird ein weiterer Kfz-Sachverständiger, der den Umfang der Mängel und die Höhe der Reparaturkosten und den Minderwert feststellt, beauftragt. Sollte der Kfz-Sachverständige Feststellungen zu vertragswidrigen Zuständen am Fahrzeug treffen, die nicht auf Gebrauchsspuren oder bereits vom Abonnenten gemeldete Vorschäden zurückzuführen sind, trägt der Abonnent die Kosten dieser Begutachtung. Der aus der Prüfung des Sachverständigen resultierende Sachverständigenbericht wird Grundlage der Schadensberechnung in den jeweiligen Abschlussrechnungen.
6.6 Der Abonnent kann keine Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Auslieferung oder Rückholung eines Fahrzeugs nicht zum vereinbarten Termin erfolgt.
7. Vertragsgemäße Nutzung
7.1 Der Abonnent verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln, in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu halten und zu keinem anderen als dem vertragsgemäßen Gebrauch zu verwenden sowie das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen. Der Abonnent verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorgaben an einen Kfz-Halter einzuhalten.
7.2 Der Abonnent hat einen Schaden am Fahrzeug, der nicht durch einen Verkehrsunfall eingetreten ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der ViveLaCar zu melden. Dies ist unabhängig von einem möglichen Mitverschulden oder einem möglichen Alleinverschulden am eingetretenen Schaden durch den Abonnenten oder eines anderen Fahrers des Abo-Fahrzeuges. Die notwendige Meldung durch den Abonnenten betrifft auch die Weitergabe der damit zusammenhängenden Daten und Informationen wie es zum Schaden gekommen ist und wo sich das Fahrzeug befindet etc. (vgl. Ziffer 10).
ViveLaCar leistet Hilfe und Unterstützung bei einem Unfall, einer Panne und einer Nothilfe. Die Hilfestellung beschränkt sich auf Bergungs- und Abschleppmaßnahmen. Nach Meldung beim Customer-Care-Center erhält der Abonnent die Nummer des jeweiligen Mobilitätsdienstleisters, um dort direkte Hilfe zu bekommen bzw. anzufordern. Das gilt für Fahrzeuge, die noch einer Mobilitätsgarantie unterliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, erfolgt eine Mobilitätsunterstützung durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Versicherung.
7.3 Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden: zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder bei den dazugehörigen Überführungsfahrten, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung (z.B. Nutzung als Taxi, Fahrschulwagen, Kurier-, Eil-, Paketdienste, Krankentransporte oder Ähnliches), zu journalistischen Zwecken (Veröffentlichung von Testberichten und Erfahrungsberichten gegenüber der Presse oder Veröffentlichung im Internet, z.B. in sozialen Medien etc.), zur ent- oder unentgeltlichen Vermietung einschließlich Carsharing, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
7.4 Rauchen ist im Fahrzeug strengstens untersagt, bei Zuwiderhandlung wird dem Abonnenten eine zusätzliche Reinigungspauschale, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist in Rechnung gestellt. Eine zusätzliche Reinigungspauschale, die dem jeweiligen Preisblatt zu entnehmen ist, fällt auch in solchen Fällen an, in denen das Fahrzeug im Innenraum stark verschmutzt ist oder starke Gerüche aufweist.
7.5 Die Kosten für Kraftstoffe, Nutzungskosten (z.B. Maut), Bußgelder und Strafen für Verkehrsverstöße sowie die Kosten für Reinigung und Pflege des jeweils gebuchten Fahrzeugs werden während der jeweiligen Laufzeit der Buchung vom Abonnenten getragen. Der Abonnent bestätigt mit seiner Unterschrift, das Fahrzeug vorwiegend in Deutschland zu nutzen. Eine vorübergehende ununterbrochene Nutzung im Ausland darf 8 Wochen nicht überschreiten.
7.6 Es dürfen zu keiner Zeit und in keiner Weise ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ViveLaCar Veränderungen technischer oder optischer Art (wie beispielsweise das Anbringen von Aufklebern, Umbauten oder Fahrzeug-Tuning) am Fahrzeug vorgenommen werden. Ausgenommen sind herstellerveranlasste Rückruf-Aktionen.
7.7 Das jeweils gebuchte Fahrzeug darf nur in folgenden Ländern geführt werden: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn. Eine Verbringung in alle nicht hier aufgeführten Länder ist ausdrücklich untersagt. Bei Fahrten ins Ausland ist der Abonnent verpflichtet, alle notwendigen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. ausreichende Warnwesten, im Fahrzeug mitzuführen. Das Risiko, das aus einem Einsatz außerhalb Deutschlands resultiert, trägt, soweit es nicht vom Schutz der Kfz-Versicherung umfasst ist, vollumfänglich der Abonnent. Bei Schadensfällen im Ausland muss der Abonnent ggf. die Kosten der Schadensabwicklung verauslagen. Für Fahrten in die oben bezeichneten Länder kann ViveLaCar zusätzlich Kosten erheben. Diese sind dem jeweiligen Preisblatt in seiner aktuellen Fassung zu entnehmen.
7.8 Der Abonnent verpflichtet sich, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen durchführen zu lassen, deren Kosten gemäß Ziffer 4.1 ViveLaCar trägt, und das Fahrzeug gemäß der Betriebsanleitung zu betreiben.
Die Pflicht der Abonnenten, die Service- und Inspektionstermine (TÜV/HU/AU) einzuhalten (s. Ziff. 6.3 und Ziff. 7.7. dieser AGB), dient dazu, den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und ggf. die Aufrechterhaltung der Herstellergarantie für das Fahrzeug zu gewährleisten. Wird dieser Pflicht von den Abonnenten nicht nachgekommen, drohen folglich vermeidbare Schäden und der Verlust der Herstellergarantie am Fahrzeug. Kommt der Abonnent seiner Pflicht nicht nach, während der Laufzeit und innerhalb der in der Buchung vereinbarten Kilometerleistung nach den Serviceintervallen des jeweiligen Fahrzeug-Herstellers erforderliche Wartungen und Verschleißreparaturen durchführen zu lassen, so ist ViveLaCar dazu ermächtigt, eine Ersatzzahlung vom Abonnenten zu verlangen. Diese Ersatzzahlung sieht eine einmalige Kostenbeteiligung, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist vor ggf. zuzüglich der erhöhten Kosten für die Inspektion (Erhöhungsbetrag) und ggf. zuzüglich des Ausgleichs der Schäden aufgrund des Pflicht-Versäumnisses; hierzu zählen die Kosten der Herstellung eines entsprechenden Garantieersatzes. Diese Zahlungsansprüche sind fällig, sofern der Service bzw. die Inspektion nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem vom Fahrzeug bzw. dem Fahrzeughersteller angegebenen Fälligkeitstermin erfolgt.
7.9 Die Ortung des Fahrzeugs erfolgt per Telemetrie. Der Telemetrieprozess wird wie folgt beschrieben: Fahrzeuge, die telemetriefähig sind, werden vor der Fahrzeugübergabe per API über den Anbieter von ViveLaCar angebunden. Sollte das Abo -gleich aus welchen Gründen- nicht zustande kommen, so wird die Telemetrie automatisch seitens ViveLaCar abbestellt. Wenn ein Fahrzeug zurückkommt und die Rückgabe abgeschlossen ist, wird die Telemetrie automatisch seitens ViveLaCar abbestellt. Die Telemetriedaten werden direkt vom Fahrzeug über den jeweiligen OEM an den Telemetriedaten-Anbieter von ViveLaCar übertragen.
7.10 Wartungen, Reparaturen und Werkstattarbeiten am Fahrzeug dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ViveLaCar innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei jeweiligen ViveLaCar Partnern vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Ein- bzw. Ausbau von Zubehörteilen, die Wartung sowie Reparaturen im Rahmen der vorgesehenen Wartungs- und Inspektionsintervalle.
Für etwaige, aus der Verletzung der vorstehenden Bestimmungen, entstehende Schäden, insbesondere spätere Mehrkosten bei Reparatur und Wartung, einem Minderwert des Fahrzeugs, Einschränkungen oder Ausfälle der Hersteller- und/oder Händlergarantie haftet der Abonnent. Dies gilt nicht, wenn diesbezügliche Schäden auf ein Verschulden Dritter zurückzuführen sind oder der Abonnent die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7.11 Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur mit für diese Witterung geeigneten Reifen gefahren werden. Das Fahrzeug ist im Normalfall mit Allwetter- oder Winterreifen ausgerüstet. Bei Auslieferung von Fahrzeugen auf Allwetter- oder Winterreifen übernimmt ViveLaCar nicht die Kosten für einen Wechsel auf Sommer- bzw. Winterreifen. Dem Kunden ist es gestattet, auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren zu lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen die bei der Übergabe an den Kunden montierten Reifen auf dem Fahrzeug montiert sein. Bei besonderem Einsatz auf Eis und Schnee und Fahrten über geschlossene Schneedecke empfiehlt sich die Verwendung von Schneeketten, die auf eigene Kosten zu beschaffen sind.
7.12 Einen überdurchschnittlichen Verschleiß der Reifen hat der Abonnent zu tragen.
Ein überdurchschnittlicher Verschleiß liegt dann vor, wenn er nicht mehr der Üblichkeit entspricht. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass mit einem neuen Reifensatz 30.000 Kilometer in Übereinstimmung mit den Straßenverkehrsvorschriften gefahren werden kann.
Hierzu werden der Reifenzustand und die Reifentiefe bei Übergabe und bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Abonnenten schriftlich belegt. Dies erfolgt auch bei einer zwischenzeitlichen kompletten Abnutzung und notwendigen Erneuerung der Reifen.
Diese Feststellungen zum Reifenprofil erfolgen in den Protokollen bei der Übergabe und der Rückgabe des Fahrzeugs.
Folgende Regelungen und Vergütungen bei einer überdurchschnittlichen und unüblichen Reifenabnutzung werden festgelegt.
Bei doppelter Abnutzung der Bereifung im Vergleich zur üblichen Abnutzung wird folgende Vergütung vereinbart:
100 % der Neupreise für einen Reifen bzw. für einen Reifensatz.
Weitere prozentuale überdurchschnittliche Abnutzungen der Reifen erfolgen gemäß dem vorgegebenen Verhältnis. Kosten für eine überdurchschnittliche Beanspruchung fallen an, wenn der Verschleiß der Reifen während der Abo-Zeit oder dem Zeitraum bis zum Austausch der Reifen 20 % über dem durchschnittlichen Verschleiß der Reifen liegt; dies gemessen an der üblichen Gebrauchsmöglichkeit von neuen Reifen bis zu 30.000 Kilometern.
7.13 Wird das Fahrzeug auf Allwetterreifen ausgeliefert ist zu beachten, dass einige Länder eine Winterreifenpflicht haben. Der Abonnent ist verpflichtet sich vorher zu informieren und trägt das Risiko im Schadensfall.
8. Verkehrsverstöße
8.1 Der Abonnent stellt sicher, dass bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den Ordnungsbehörden ergriffen werden. ViveLaCar meldet gegenüber der Ordnungsbehörde den Abonnenten mit dem Hinweis, dass diesem die Halterpflichten auferlegt wurden, sowie die Namen der nutzungsberechtigten Fahrer, die vom Abonnenten in der Buchungsvereinbarung benannt wurden, verbunden mit dem Hinweis, wer als nutzungsberechtigter Dritter gilt. Der Abonnent stellt ViveLaCar bei Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehen und die der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer oder ein nutzungsberechtigter Dritter zu vertreten hat, in vollem Umfang von allen Inanspruchnahmen und Kosten (insbesondere Verwarnungs- und Bußgeldern, Fahrtenbuchauflagen nach § 31 a StVZO) frei. ViveLaCar entscheidet nach freiem Ermessen darüber ob Bußgelder und Strafen ggf. direkt an den Abonnenten berechnet werden. In jedem Fall fällt eine Gebühr, die dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen an. Der Abonnent berechtigt ViveLaCar, vertraglich geschuldete Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren, sowie Verwarn- und Bußgelder, die ggf. durch ViveLaCar beglichen wurden, über das vom Abonnenten angegebene Zahlungsmittel zu belasten, sofern der Abonnent die zugrunde liegenden Verkehrsverstöße schuldhaft begangen hat. Zusätzlich fällt eine Mehraufwandspauschale nach dem jeweils gültigen Preisblatt an, soweit der Abonnent ein Verwarn- oder Bußgeld nicht oder nicht fristgerecht zahlt und ViveLaCar aufgrund Mahnung den Betrag verauslagt. ViveLaCar behält sich weiterhin vor Dienstleister für die Abwicklung der Verkehrsverstöße beauftragen. Die Beauftragung anderer Dienstleister bleibt vorbehalten und unterliegt ausschließlich der Auswahl von ViveLaCar.
8.2 Im Fall eines im Ausland begangenen Gesetzesverstoßes im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs, der gegen den ViveLaCar-Partner als Halter geltend gemacht wird (z.B. Parkverstöße, Geschwindigkeitsverstöße etc.), kann das Ordnungsgeld bzw. die Strafzahlung verauslagt und nachträglich dem Abonnenten in Rechnung gestellt werden. Der Einzug erfolgt mit der monatlichen Abrechnung und wird gesondert ausgewiesen.
9. Ausfall
9.1 Für den Fall, dass der Abonnent das Fahrzeug aus Gründen, die ViveLaCar nicht zu vertreten hat (z.B. pannen- oder unfallbedingte Ausfallzeiten), vorübergehend oder dauerhaft nicht nutzen kann, hat er keinerlei Ansprüche gegen ViveLaCar oder den ViveLaCar-Partner auf Nutzungsausfallentschädigung und/oder Ersatz von Mietwagenkosten. Zudem erstattet ViveLaCar keine Kilometer oder Kosten, für den Fall, dass der Abonnent im Rahmen seines Abonnements das Fahrzeug zur Werkstatt, aus Gründen von Inspektion, Service, Reifenwechsel, HU/AU oder ähnlichen Gründen verbringen muss. Auch eine Erstattung von Zeitaufwendungen oder Schadensersatzansprüchen werden von ViveLaCar nicht übernommen. Weder zahlt ViveLaCar Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Taxikosten, sonstige Mobilitätskosten oder ähnliche Kosten im Falle der Nichtnutzbarkeit des Abofahrzeugs.
9.2 Für den Fall eines erheblichen Unfallschadens, dessen Reparaturzeit erwartungsgemäß längere Zeit in Anspruch nimmt hat ViveLaCar das Recht einer außerordentlichen Kündigung des Abonnements.
9.3 Im Falle des Abschlusses eines Schutzpakets Smart oder Premium, gelten die spezifischen Bedingungen des Schutzpakets. Der Kunde trägt die Kosten für Kraftstoff, Straßenbenut-zungsgebühren und gegebenenfalls für die Rückgabe des Ersatzwagens an einem anderen Ort als dem vereinbarten Abholort. Weitere Informationen können dem Preisblatt entnommen werden.
10. Schadensregulierung, Anzeigepflichten, Obliegenheiten, Abtretung von Ersatzansprüchen
10.1 Unfälle, Schäden, Diebstahl, Anzeigepflichten, Obliegenheiten:
Der Abonnent oder der gem. Vertrag nutzungsberechtigte Fahrer verpflichtet sich im Falle eines Unfalls (Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden) zu folgendem Vorgehen:
a. unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen, insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter;
b. ohne schuldhaftes Zögern ViveLaCar zu informieren. Dies hat spätestens innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden zu erfolgen. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen;
c. im Zug der Schadensmitteilung an ViveLaCar einen ausführlichen Unfallbericht inklusive Fotos, und einer Skizze zum Unfall anzufertigen. Der Unfallbericht ist in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Der Unfallbericht muss dabei insbesondere Unfallort, Unfallzeit und die Unfallschilderung und den vollständigen Namen mit Anschrift der Beteiligten des Unfallereignisses enthalten;
d. die Verpflichtung zur Schadensmitteilung gilt auch bei geringfügigen Schäden;
e. alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass die Fragen von ViveLaCar oder dessen mit der Schadensabwicklung beauftragten Erfüllungsgehilfen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Auch darf der Unfallort nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für ViveLaCar zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der ViveLaCar zu ermöglichen, diese zu treffen;
f. sämtliche Informations- und Mitwirkungspflichten fristgerecht gegenüber der ViveLaCar zu erfüllen;
g. sämtliche Schadensminderungs-, Mitwirkungs- und Informationspflichten gem. der AKB der für das Fahrzeug abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung zu erfüllen. Die AKB können im Kundenportal von ViveLaCar eingesehen werden.
10.2 Weisungsrecht der ViveLaCar im Rahmen der Schadensregulierung und Schadensabwicklung:
Die Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt ausschließlich durch ViveLaCar. ViveLaCar entscheidet im Einzelfall über die Durführung einer Reparatur, eines Gutachtens oder einer Kostenkalkulation.
a. Der Abonnent ist bei einem Unfall nicht berechtigt Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
b. Der Abonnent ist bei einem Unfall nicht berechtigt, eine Reparatur vorzunehmen, diese zu beauftragen oder über die Obliegenheiten unter § 10.1. hinaus den Unfall eingeständig zu regulieren und abzuwickeln. Dasselbe gilt für die Beauftragung von Sachverständigengutachten.
c. Insbesondere ist der Abonnent verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen von der ViveLaCar GmbH, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung soweit zumutbar zu unterstützen.
10.3 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten gegenüber den von ViveLaCar mit der Schadensabwicklung beauftragten Erfüllungsgehilfen:
Die ViveLaCar beauftragt für die Abwicklung ihrer Unfallschäden folgende Kanzlei und Sachverständigenorganisationen:
Kanzlei Kaiser & Kollegen
Rechtsanwälte / Fachanwälte
Casterfeldstr. 93
68199 Mannheim
und
TÜV SÜD Auto Service, TÜV SÜD Auto Partner und TÜV SÜD Auto Plus oder SZU GmbH oder DEKRA.
Die ViveLaCar ist insoweit berechtigt die notwendigen Daten zum Zweck der Unfallabwicklung an diese Partner weiterzugeben. Dies umfasst ausdrücklich auch die jeweiligen Kontaktdaten des/der Abonnenten.
Die oben unter 10.1. aufgeführten Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gelten auch direkt gegenüber der benannten Kanzlei sowie gegenüber den benannten Dienstleistern/Sachverständigenorganisationen. Insbesondere muss der Abonnent damit rechnen, dass die genannte Kanzlei und Dienstleister zum Zweck der Schadensabwicklung direkt mit ihnen Kontakt aufnehmen. Insoweit besteht eine Mitwirkungspflicht genauso wie gegenüber dem Auftraggeber selbst.
10.4 Schmerzensgeldansprüche / Sachschäden am Eigentum des Abonnenten:
Der Abonnent hat bei einem Unfall die Option seine Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem Unfallgegner und/oder eventuell bestehender Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden gegenüber dem jeweiligen Unfallgegner an ViveLaCar zu melden. In diesem Fall nimmt die Kanzlei mit dem Abonnenten Kontakt auf. Dem Abonnenten steht es dann frei, die Kanzlei mittels einer gesonderten Vollmacht mit der Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu beauftragen.
10.5 Pflichtverletzungen des Abonnenten im Zusammenhang mit der Schadensregulierung:
a. Bei Fahrzeugschäden, Unfallschäden, Fahrzeugverlust, Diebstahl, unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzungen der vertraglichen Obliegenheiten gem. §§ 7, 8, 10.1 bis 10.3 dieser Bedingungen haften der Abonnent und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er haftet dabei auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und Verwaltungskostenpauschale. Die Haftung des Abonnenten entfällt, sofern weder er noch der jeweilige Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
b. Für alle Fahrzeuge ist eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind in den Gesamt-Abokosten enthalten (vgl. § 4.1). Damit ist zwischen ViveLaCar und dem Abonnenten jeweils eine Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung). Die AKB der jeweils abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung können im Kundenportal von ViveLaCar eingesehen werden.
Die jeweils gültige Selbstbeteiligung kann den AKB der jeweiligen Versicherung ebenfalls entnommen werden.
c. Die Haftungsbefreiung entbindet den Abonnenten sowie die in den Vertrag einbezogenen Fahrer nicht von seinen vertraglichen Obliegenheiten gemäß Ziffern §§ 7, 8, 10.1 bis 10.3 dieser Bedingungen.
Der Abonnent haftet vollumfänglich bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Fahrzeugs zu vertragswidrigen und/oder verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Abonnent vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß §§ 7, 8, 10.1 - 10.3 vorsätzlich verletzt, haftet er ebenfalls vollumfänglich, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Letztgenanntes gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
d. Verursacht der Abonnent oder der in den Vertrag einbezogene Fahrer den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Letztgenanntes gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Abonnent und/oder Fahrer.
e. Nicht angezeigte Schäden, die bei Fahrzeugrückgabe festgestellt werden, werden dem Abonnenten in Rechnung gestellt. Dabei kann für jeden einzelnen Schaden der Selbstbehalt anfallen. Kann bei nachträglich gemeldeten Schäden kein Schadenhergang mehr ermittelt werden, können die Kosten für anstehende Reparaturen in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.
f. Eine vertragliche Haftungsfreistellung im Rahmen dieser AGB gilt nur für die Laufzeit des Auto-Abos.
g. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
10.6 Vertragsstrafen für den Abonnenten:
Folgen des Verstoßes gegen die Obliegenheiten aus Ziffer §§ 7, 8, 10.1 bis 10.3 durch den Abonnenten:
Verstößt der Abonnent schuldhaft gegen seine Obliegenheiten aus §§ 7, 8, 10.1 bis 10.3 oder erfüllt er diese Obliegenheiten nicht ordnungsgemäß, so hat ViveLaCar neben dem Anspruch auf Erfüllung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, die dem jeweiligen Preisblatt in seiner aktuellen Fassung zu entnehmen ist, nach den folgenden Vorgaben:
a. Verletzt der Abonnent schuldhaft seine Verpflichtung im Fall eines Unfalls (Verkehrsunfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden) unverzüglich die Polizei zu verständigen und/oder ohne schuldhaftes Zögern ViveLaCar über den Unfall zu informieren, so ist an ViveLaCar eine Vertragsstrafe von 63,03 EUR zu zahlen. ViveLaCar kann die Vertragsstrafe auch ohne Vorbehaltserklärung bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend machen. Dies gilt ebenso, wenn Schäden bei der Fahrzeugrückgabe vom Abonnenten schuldhaft nicht genannt werden (vgl. Ziffer 10.5.e).
b. Verletzt der Abonnent schuldhaft seine Verpflichtung, ohne vorherige Abstimmung mit und Zustimmung durch ViveLaCar keine Ansprüche selbst geltend zu machen, anzuerkennen, oder zu befrieden, so ist an ViveLaCar eine Vertragsstrafe von 63,03 EUR zu zahlen. ViveLaCar kann die Vertragsstrafe auch ohne Vorbehaltserklärung bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend machen.
c. Verletzt der Abonnent schuldhaft seine Verpflichtung bei einem Unfall nicht selbst eine Reparatur oder ein Sachverständigengutachten, ohne vorhergehende Zustimmung durch ViveLaCar, eigenständig vorzunehmen/zu beauftragen, so ist an ViveLaCar eine Vertragsstrafe von 63,03 EUR zu zahlen. ViveLaCar kann die Vertragsstrafe auch ohne Vorbehaltserklärung bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend machen.
d. Verletzt der Abonnent schuldhaft seine Mitwirkungs- und Auskunftspflichten aus Ziffer 10.1 f., so ist an ViveLaCar eine Vertragsstrafe von 63,03 EUR zu zahlen. ViveLaCar kann die Vertragsstrafe auch ohne Vorbehaltserklärung bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend machen.
e. Weitergehende Schadensersatzansprüche der ViveLaCar bleiben unter Anrechnung der Vertragsstrafe unberührt.
11. Startpaket, Abokosten, Kilometer-Kosten, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
11.1 Das Startpaket ist derzeit kostenlos. Es enthält die Zulassung des Abo-Autos, die Aufbereitung, sowie den technischen Check vor Auslieferung. Der Kunde hat die Möglichkeit gegen einen Aufpreis die Lieferung des Abo-Fahrzeugs anzufragen, bei ausgewählten Fahrzeugen ist ausschließlich eine Lieferung möglich.
11.2 Dem Kunden steht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht zu, d.h. ein Widerruf seiner Willenserklärung ist nicht möglich.
11.3 Die Höhe der monatlichen Abokosten für das gebuchte Auto-Abo ist der Buchungsvereinbarung zu entnehmen; diese wird von ViveLaCar im 4 Wochen Rhythmus, zum ersten eines jeden Monats in Rechnung gestellt. Kosten für Mehrkilometer (gefahrene Kilometer - mindestens jedoch die vereinbarten Mindest-Kilometer mit dem vereinbarten Cent-Faktor) werden grundsätzlich am Ende der Abolaufzeit abgerechnet. ViveLaCar behält sich ausdrücklich vor, Kosten wegen Verkehrsverstößen spätestens im Folgemonat abzurechnen, nachdem der Verkehrsverstoß ViveLaCar bekannt geworden oder bekannt gegeben worden ist.
11.4 Die Monatsraten sind monatlich im Voraus fällig. Der Zahlungseingang hat am ersten Tag eines Monats zu erfolgen. Ist der erste Tag eines Monats ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so hat der Zahlungseingang am nächstfolgenden Werktag zu erfolgen. Wurde eine Einzugsermächtigung für Lastschriften erteilt, so erfolgt die Lastschrift gemäß den zuvor genannten Vorgaben, d.h. am ersten Tag eines Monats bzw. am ersten Werktag eines Monats.
Erfolgt die Übergabe bzw. die Rücknahme des Fahrzeugs nicht am ersten bzw. am letzten Tag eines Monats, sind die erste bzw. letzte monatliche Abo-Rate bis zum Tag der tatsächlichen Übernahme bzw. Rücknahme des Fahrzeugs anteilig tageweise (entsprechend 1/30) zu zahlen. Diese Forderungen werden am Tage nach der Berechnung und Übermittlung an den Abonnenten fällig.
Der Kilometerstand wird am Ende des 4-wöchigen Abrechnungszeitraums an das zentrale Rechenzentrum von ViveLaCar übermittelt und gilt als Grundlage für die Berechnung. Abweichende Kilometerstände sind unverzüglich anzuzeigen.
Schuldnerverzug tritt spätestens 30 Tage nach der Fälligkeit der oben genannten Raten oder nach Übermittlung einer Rechnung an den Abonnenten ein.
11.5 Es gilt der übermittelte Datenstand als verbindlich - es steht dem Abonnenten frei, das Gegenteil nachzuweisen. Die in der Buchung angegebenen Preise verstehen sich jeweils inkl. MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe.
11.6 Um ein ViveLaCar-Abo abschließen zu können, muss der Abonnent eine Zahlungsart angeben. Dadurch autorisiert der Abonnent die ViveLaCar GmbH die angegebene Zahlungsart zu belasten. Für offene Beträge bleibt der Abonnent verantwortlich. Sollte eine Zahlung nicht erfolgreich abgewickelt werden können, weil die jeweilige Zahlungsart abgelaufen ist, nicht ausreichend Guthaben aufweist oder aus einem anderen Grund scheitert, wird, nach Ablauf des zweiten Zahlungsziels, das Abonnement außerordentlich gekündigt und das Fahrzeug sichergestellt. Kommt es zu einer vom Abonnenten zu vertretenden Rücklastschrift im Rahmen eines Lastschrifteinzuges, hat der Abonnent einen pauschalen Kostenersatz, der dem jeweils gültigen Preisblatt zu entnehmen ist zu zahlen. Dem Abonnenten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind. Die vor Ort anfallenden Steuern können je nach Zahlungsart variieren. Bei Überschreitung der Gültigkeit einer Kreditkarte verpflichtet sich der Abonnent, der ViveLaCar GmbH mindestens einen Monat vor Ablauf der Kreditkarte eine neue Zahlungsmethode mitzuteilen.
Abweichende Regelungen bei abgeschlossenem Schutzpaket mit Ratenausfallschutz: Hat der Abonnent ein Schutzpaket mit Ratenausfallschutz abgeschlossen, gelten die spezifischen Bedingungen des Ratenausfallschutzes im Falle von Zahlungsausfällen. In einem solchen Fall können die außerordentliche Kündigung des Abonnements und die Sicherstellung des Fahrzeugs gemäß den Bestimmungen des Ratenausfallschutzes ausgesetzt oder modifiziert werden. Weitere Details hierzu sind den Bedingungen des Ratenausfallschutzes zu entnehmen.
11.7 Der Abonnent stimmt zu, dass die Rechnungen grundsätzlich in elektronischer Form an die vom Abonnenten hinterlegte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass er keine Rechnungen in Papierform erhält.
11.8 Der Abonnent erklärt sich im Zuge des Abrechnungsmodells ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kilometer- und Telemetrie-Daten auch nach Abo-Ende bis maximal 12 Monate gespeichert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen und die Daten dienen ausschließlich zur Abrechnung der gefahrenen Kilometer.
11.9 Der Abonnent ist berechtigt bis 24 Stunden vor Stichtag einer Abrechnungsperiode einen Wechsel seines Kilometer Paketes (Abo-Angebotes) durchzuführen. Die Kilometer-Pakete können vom Abonnenten selbst im Kunden-Login geändert werden. Der Abonnent wird von ViveLaCar über die Änderung und Aktivierung des Kilometerpaktes via E-Mail informiert. Eine Stornierung der Änderung kann nur durch den Customer Service und zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Nach Beendigung des Abos verfallen die Minderkilometer. Der Abonnent hat keinen Anspruch auf eine Rückvergütung.
12. Kaution und Zahlungsverzug
Bei Fahrzeugbuchung ist eine Kaution in Höhe von 1,5 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bzw. mind. 294,12 Euro zu hinterlegen (ausgenommen sind Kunden, die mit ihrer DKV-Karte buchen). Kann nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 2 eine angegebene Zahlungsart nicht belastet werden, ist ViveLaCar berechtigt, eine Verrechnung mit der hinterlegten Kaution vorzunehmen. Ferner ist ViveLaCar berechtigt, nach einmaliger Aufforderung zum Ausgleich der offenen Posten binnen 7 Tagen, das Auto-Abo zu kündigen, es sei denn, der Abonnent weist nach, dass er den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. Weiter ist ViveLaCar berechtigt das Auto-Abo zu kündigen, wenn der Abonnent mit jedenfalls zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist.
13. Haftung und Gewährleistung von ViveLaCar und dem VLC-Partner
13.1 ViveLaCar haftet nicht für höhere Gewalt. Auch ist die Haftung wegen der Verletzung vertraglich geregelter Pflichten vorbehaltlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Bei leichter oder mittlerer fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit beruht, ist die Haftung von ViveLaCar dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.
13.2 Der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar selbst stellt dem Abonnenten im Rahmen des vermittelten Auto-Abos ein Fahrzeug zur Verfügung und erbringt die angebotenen Mobilitätsdienstleistungen.
13.3 Im Rahmen des Auto-Abos wird bei Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs an einen vom Hersteller anerkannten Fachbetrieb verwiesen und die Kosten für verschleiß- oder sachmangelbedingte Reparaturen übernommen. Weitere Ansprüche des Abonnenten wegen Sachmängeln an dem zur Verfügung gestellten Fahrzeug sind ausgeschlossen.
14. Verfügungen, Zwangsvollstreckung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretungen
14.1 Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede andere Verfügung über das Fahrzeug durch den Abonnenten sind nicht zulässig.
14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug steht dem Abonnenten nicht zu.
14.3 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ViveLaCar ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Abonnenten zulässig.
14.4 ViveLaCar ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis u.a. zum Zwecke der Refinanzierung abzutreten.
14.5 Der Abonnent erklärt bereits hiermit seine Zustimmung dazu, dass eine zu Finanzierungszwecken abgetretene Sicherung zulässig ist.
14.6 Bei Abtretung von Forderungen aus dieser Vereinbarung und bei Übertragung der Buchungsvereinbarung auf eine andere Partei ist ViveLaCar berechtigt, die personenbezogenen Daten des Abonnenten und Vertragsdaten zu übermitteln.
15. Laufzeit, Kündigung, außerordentliche Kündigung
15.1 Die Laufzeit des Auto-Abos ist abhängig vom ausgewählten Modell und kann auf eine bestimmte Abo-Dauer eingeschränkt werden. Ist eine feste Abo-Laufzeit hinterlegt, endet diese automatisch nach Ablauf dieser Zeit. Ist keine Laufzeit definiert, beträgt diese mindestens sechs Monate beginnend am Tag der Übergabe des gebuchten Fahrzeugs oder ab Zurverfügungstellung der Ersatzmobilität und verlängert sich auf maximal 36 Monate gesamt.
Die Buchungsvereinbarung, ohne festgesetzte Laufzeit, ist vom Abonnenten und von ViveLaCar unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündbar. Dies nach Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß des vorherigen Absatzes. Eine Kündigung bedarf der Textform und kann per Brief, per E-Mail oder über das Kundenportal erfolgen. Es endet immer automatisch nach Ablauf der Vertragsdauer - mithin spätestens nach 36 Monaten Laufzeit.
15.1.1 Schutzpakete können monatlich angepasst werden. Ein Wechsel in ein höheres Paket ist nicht möglich, es sei denn, es gibt Änderungen der AGB oder des Preisblatts. Ein Wechsel in ein niedrigeres Paket ist mit einer Frist von einem Monat möglich und nur zum Monatswechsel möglich.
15.1.2 Bei Wechsel eines Schutzpakets müssen Schäden innerhalb von 48 Stunden nach dem Paketwechsel gemeldet werden.
15.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. (vgl. § 314 BGB)
15.2.1 Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Abonnent mit der Entrichtung der Grundkosten zuzüglich der Mindest-Kilometer Kosten bereits vor Fahrzeugübergabe in Verzug ist. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt weiter vor, wenn sich der Abonnent mit der Zahlung von 2 Monatsraten oder eines Betrages, der der Höhe von 2 Monatsraten entspricht, im Verzug befindet.
15.2.2 ViveLaCar und der Abonnent haben beide das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern und der Abonnent von seinem Widerspruchsrecht zu den Änderungen der AGB Gebrauch macht und den Widerspruch erklärt hat. Die Kündigungsfrist beginnt am Tag, an dem der Abonnent ein bestehendes Widerspruchsrecht gegenüber ViveLaCar erklärt hat. Der Widerspruch ist gegenüber der ViveLaCar in Textform zu erklären.
15.2.3 ViveLaCar und der Abonnent haben ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen im Falle, wenn ViveLaCar das Abo-Fahrzeug an den Handelspartner, der das Eigentum an dem Fahrzeug hat, zurückgeben muss und der ViveLaCar-Partner oder ViveLaCar dem Abonnenten ein Fahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse in gleicher Art und Güte oder ein höherwertiges Fahrzeug nicht anbieten können. Die Frist beginnt mit dem Tag an dem ViveLaCar dem Abonnenten die Pflicht zur Rückholung des Abo-Fahrzeuges dem Abonnenten mitteilt. Vorstehendes gilt in gleichem Umfang, wenn es sich um ein eigenes Fahrzeug von ViveLaCar handelt, welches von ViveLaCar gleich aus welchem Grund zurück geholt werden muss. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
15.2.4 ViveLaCar hat weiter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn ViveLaCar das Abo-Fahrzeug an den Hersteller des Fahrzeugs unverschuldet zurückgeben muss. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung beginnt mit Ablauf der zweiwöchigen Vorankündigungsfrist zur Herausgabe des Fahrzeuges von ViveLaCar an den Abonnenten durch Erklärung in Textform. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung.
15.2.5 ViveLaCar hat weiter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn es einen sogenannten Rückruf des Fahrzeugs gibt. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung beginnt mit Ablauf der zweiwöchigen Vorankündigungsfrist zur Herausgabe des Fahrzeugs an ViveLaCar oder Dritte in Textform. Maßgebend ist der Eingang der Erklärungen beim Abonnenten.
Von wem die Maßgabe des Rückrufes erfolgt, hat keinen Einfluss auf das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Entscheidend ist, dass dem Rückruf aus nachvollziehbaren Gründen nachzukommen ist. Einen Schadenersatzanspruch kann der Abonnent gegenüber der ViveLaCar wegen der außerordentlichen Kündigung nicht herleiten.
Bei besonderen Umständen eines Rückrufes (insbesondere Gefahr für Leib und Leben oder sonstigen Gefahren und nicht unerheblicher Risiken wirtschaftlicher Art etc.) und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Abonnenten verzichten beide Parteien auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist. Hier kann das Fahrzeug sofort herausverlangt werden und ist ebenso herauszugeben.
15.2.6 ViveLaCar ist auch dann zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Abonnent, der nutzungsberechtigte Fahrer das dem Abonnenten überlassene Fahrzeug durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder es unbefugt einem Dritten (insbesondere unerlaubt entgegen der Vereinbarung in der Buchung oder der Regelung gemäß AGB) überlässt oder wenn der Abonnent bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht zumutbar ist. Darüber hinaus, wenn der Abonnent bei Eintritt eines Versicherungsfalls die zu leistende Selbstbeteiligung zur Schadensregulierung nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist leistet. Sofern der Schadenbetrag am „Blech“ 3.500 Euro inkl. Wertminderung in Summe pro Kalenderjahr überschreitet, ist ebenfalls eine außerordentliche Kündigung zulässig.
15.2.7 ViveLaCar ist zur außerordentlichen Kündigung auch berechtigt, wenn das Abo-Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat. Ob der Abonnent oder ein anderer Fahrer den Unfall verursacht oder mitverursacht hat auf das außerordentliche Kündigungsrecht keinen Einfluss - siehe hierzu auch Ziffer 7.2.
15.2.8 ViveLaCar ist zur außerordentlichen Kündigung weiter berechtigt, wenn der Abonnent oder ein nutzungsberechtigter oder nicht nutzungsberechtigter Fahrer einen Verkehrsunfall verursacht oder mitverursacht hat und nach den gegebenen Umständen, die der ViveLaCar vorliegen, von einer Mitverursachung des Abonnenten oder eines nutzungsberechtigten oder nicht nutzungsberechtigten Fahrers auszugehen ist. ViveLaCar ist für eine solche Einschätzung, nicht verpflichtet bis zu einem Zeitpunkt abzuwarten an dem gesicherte Beweise zur Verursachung des Unfalls wie z.B. einem Polizeibericht oder durch ein Ermittlungsverfahren vorliegen. Fehler bei der Einschätzung, ob eine Mitverursachung des Abonnenten oder eines anderen Fahrers vorliegt, gehen nicht zu Lasten von ViveLaCar. Die Textform ist ausreichend.
15.2.9 ViveLaCar hat auch das Recht zu einer fristlosen außerordentlichen Kündigung, wenn die maximale Laufzeit für das Abo-Fahrzeug erreicht ist -siehe hierzu auch die Ziffer 15.1. maßgebend ist die vereinbarte Laufzeit. Zusätzlich besteht das außerordentliche Kündigungsrecht für ViveLaCar, falls die Laufzeitbegrenzung unklar vereinbart sein sollte oder zum Beispiel der Abonnent davon ausgeht, dass das Abo weiterhin Bestand hat. Die Textform ist ausreichend.
15.2.10 Mit der außerordentlichen Kündigung verliert der Abonnent das Besitzrecht am überlassenen Fahrzeug und ist zur Herausgabe des Fahrzeuges mit sämtlichen Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Abonnentendienstheft, o. ä.) auf seine Kosten und Gefahr unter Wahrung des Rückgabeprozesses verpflichtet. ViveLaCar ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Herausgabefrist berechtigt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
Gibt der Abonnent das Fahrzeug, die Schlüssel oder die Unterlagen nicht innerhalb der Herausgabefrist heraus, hat er die Kosten der Lokalisierung und Sicherstellung des Fahrzeugs und der Ersatzbeschaffung der Fahrzeugschlüssel und Unterlagen sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen, es sei denn, der Abonnent hat die verspätete Herausgabe nicht zu vertreten. Eine verspätete oder nicht erfolgte Herausgabe durch den nutzungsberechtigten Fahrer hat der Abonnent jedoch wie eigenes Handeln zu vertreten.
Im Falle der Sicherstellung des Fahrzeugs entfällt die Besichtigung bei Rücknahme im Sinne dieser AGB. ViveLaCar oder deren Partner sind sodann berechtigt, eine Begutachtung durchzuführen und etwaige Schäden dem Abonnenten zu berechnen.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle der außerordentlichen Kündigung bleibt vorbehalten.
16. Sonstige Vereinbarungen
16.1 Es gilt deutsches Recht.
16.2 Der Gerichtsstand ist, wenn der Abonnent Kaufmann oder eine juristische Person ist oder wenn der Abonnent nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, Stuttgart.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die der ursprünglichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung entsprechen.
16.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie bei oder nach Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und ausdrücklich als Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bezeichnet werden. Dies gilt auch für diese Klausel.
16.5 Änderungen dieser AGB teilt ViveLaCar dem Abonnenten in Textform mit. Widerspricht der Abonnent den Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Abonnent bei Mitteilung der Änderung der Vertragsbedingungen gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.
16.6 ViveLaCar hat bei einem Widerspruch des Abonnenten zu den Änderungen der AGB ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen. Die Textform ist ausreichend.
16.7 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
16.8 ViveLaCar ist zu einseitigen Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. ViveLaCar wird diese Änderungen aus Transparenzgesichtspunkten nur aus triftigen und berechtigten Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder aus sonstigen gleichwertigen Gründen. Diese Gründe können auch in Marktgegebenheiten liegen, auf welche ViveLaCar keinen Einfluss hat. Unter den Begriff der Marktgegebenheiten fällt auch bspw. die Unwirtschaftlichkeit. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. ViveLaCar wird dem Abonnenten die Änderungen in Textform mitteilen. Die Änderungsmitteilung erhält der Abonnent in zweifacher Form per Email und über das Kundenportal. Beide Informationen liegen zum gleichen Zeitpunkt vor. Widerspricht der Abonnent der Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Änderungen in Textform, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht der Abonnent gegenüber ViveLaCar in Textform, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Das einseitige Änderungsrecht wird nur dann ausgeübt, wenn nach Vertragsschluss unvorhersehbare Änderungen eintreten und dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird.
16.8 ViveLaCar ist berechtigt, das jeweilige Preisblatt maximal ein Mal pro Quartal bei sich verändernden Marktbedingungen, bei Unwirtschaftlichkeiten, bei Änderung der Rechts- und Gesetzeslage und bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die im Vergleich zu dem regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Abonnenten ein Kündigungsrecht zu. Dies wird dem Abonnenten von ViveLaCar in diesen Fällen in Textform mitgeteilt. Die Änderungsmitteilung erhält der Abonnent in zweifacher Form per E-Mail und über das Kundenportal. Beide Informationen liegen zum gleichen Zeitpunkt vor. Widerspricht der Abonnent der Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Änderungen in Textform, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht der Abonnent gegenüber ViveLaCar in Textform, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Das einseitige Änderungsrecht wird nur dann ausgeübt, wenn nach Vertragsschluss unvorhersehbare Änderungen eintreten und dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird.
17. Datenschutz
ViveLaCar speichert und verarbeitet die zum Zwecke der Vertragsabwicklung über die Webseite erhobenen personenbezogenen Daten sowie weitere personenbezogene Daten, die der Abonnent von sich aus zur Verfügung stellt, z. B. im Rahmen einer Registrierung, durch das Ausfüllen von Formularen, durch Versenden von E-Mails, durch Kontaktierung von ViveLaCar oder für die Abonnentenbetreuung und zur Kontaktaufnahme. ViveLaCar verwendet diese Daten ausschließlich zu den jeweils angegebenen oder sich aus der Anfrage ergebenden Zwecken. Sofern der Abonnent zuvor eingewilligt hat, erfolgt eine werbliche Verwendung der Daten nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung Google, Trustpilot, Trusted shops) von ViveLaCar oder für Anfragen zur Teilnahme an Umfragen, ViveLaCar für eigene Marketing-, Markt- oder Meinungsforschungszwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte - wobei mit ViveLaCar verbundene Unternehmen nicht als Dritte in diesem Sinne gelten – erfolgt nur, sofern dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Weitergehende Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung.